Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Für alle Geschäftsbeziehungen der LECARE GmbH („Softwarehersteller“) mit ihren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige Preisliste des Softwareherstellers. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt. Ein Vertrag kommt erst mit der Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

1.2 Für die Erstellung von Software, die Durchführung von Schulungen, die Pflege oder Wartung von Software oder andere Dienstleistungen werden jeweils gesonderte Verträge geschlossen, die unabhängig voneinander sind.

2.1. Vertragsgegenstand der Softwareverträge; Lizenzbedingungen

2.1.1. Der Softwarehersteller stellt dem Kunden eine Kopie der erworbenen Software und ein dazugehöriges Handbuch in elektronischer Form zur Verfügung, die ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt sind. Der Softwarehersteller bleibt – vorbehaltlich Ziffer 2.1.3 – Inhaber sämtlicher Urheberrechte, insbesondere auch an Aufzeichnungen und Unterlagen.

2.1.2. Die Installation der vom Softwarehersteller gelieferten Software ist – wenn nicht anders vereinbart – nicht Vertragsbestandteil.

2.1.3. Der Kunde darf eine Kopie der Software nur auf einem Computer benutzen. Erwirbt er eine Mehrplatzversion, so darf er die vereinbarte Anzahl von Kopien auf verschiedenen Computern des gleichen Netzwerkes benutzen. Unter Benutzung ist sowohl die Speicherung der Software in einem temporären Speichermedium (RAM) als auch in einem permanenten Speicher (insbesondere auf Fest-, Wechselplatte, USB-Stick oder CD-ROM) zu verstehen. Die Installation der Software auf einem Dedicated Netzwerk-Server stellt dann keine Benutzung dar, wenn diese den alleinigen Zweck hat, die Software auf am Netzwerk angeschlossene Computer zu verteilen.

2.1.4. Der Kunde darf die Lizenz weder vermieten noch verleihen. Hierunter fällt auch die Überlassung der Lizenz an einen anderen Rechtsträger in Bürogemeinschaft. Die Übertragung der Lizenz ist nur durch Übernahme des gesamten Softwarevertrags möglich. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn der Softwarehersteller schriftlich zustimmt. Der Softwarehersteller wird die Zustimmung nur bei begründeten Ausnahmefällen nicht erteilen. Der Kunde zahlt für die Prüfung und Entscheidung an den Softwarehersteller ein Bearbeitungsentgelt. Im Falle der Übertragung übergibt der Kunde dem Erwerber sämtliche Kopien der Software (inklusive aller älteren Versionen), das Bedienungshandbuch sowie alle dazugehörigen Unterlagen.

2.1.5. Der Kunde kann sich auf seine Kosten eine Kopie für Sicherungs- oder Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche anfertigen. Sofern Originale mit einem Urheberrechtsvermerk versehen sind, hat er diesen auch auf Kopien anzubringen. Aufzeichnungen oder Unterlagen darf der Kunde nicht vervielfältigen.

2.1.6. Die vom Softwarehersteller gelieferte Software darf vorbehaltlich § 69 e UrhG nicht zurückentwickelt, de­kom­­piliert oder deassembliert werden.

2.1.7. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum des Softwareherstellers, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.2. Wartung und Pflege

2.2.1 Voraussetzung für die Erbringung von Wartungsleistungen durch den Softwarehersteller ist der Abschluss eines entsprechenden Wartungsvertrages.

2.2.2 Die Wartung umfasst die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten Leistungen. Sie besteht mindestens aus der Bereitstellung einer Hotline, der automatischen Zusendung der mittleren und großen Updates, der Ferndiagnose und Wartung sowie einem Internet-Service, über welchen die Bereitstellung von Zwischenreleases erfolgt.

2.2.3. Die Wartung bezieht sich nur auf vom Softwarehersteller hergestellte Software. Verkauft der Kunde die Software des Softwareherstellers, ist der Softwarehersteller nicht mehr zur Wartung oder Pflege verpflichtet. Der Softwarehersteller erstattet dem Kunden das Entgelt für die verbleibende Restlaufzeit nur insoweit zurück, als der Softwarehersteller Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Dienste Gewinne erwirbt.

2.2.4. Der Softwarehersteller kann bei Zahlungsverzug des Kunden die weitere Ausführung der Wartung oder Pflege bis zur vollständigen Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen.

2.3. Sonstige Dienstleistungen

Der Softwarehersteller führt weitere Dienstleistungen für den Kunden durch, soweit diese schriftlich vereinbart werden. Der Kunde zahlt für weitere Dienstleistungen entsprechend der jeweils gültigen Preisliste des Softwareherstellers für Dienstleistungen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen, Lieferung und Versand

3.1. Es gilt die jeweils gültige Preisliste des Softwareherstellers. Die Preise der Preisliste gelten zuzüglich der anfallenden Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung, Reisen und der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Forderungen des Softwareherstellers sind sofort fällig. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.

3.2. Kunden können gegenüber dem Softwarehersteller nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungs­reifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte sind ausge­schlos­sen, sofern sie nicht auf demselben Vertrags­verhältnis beruhen. Der Kunde kann ein Zurück­behaltungs­recht nur bis zur Höhe seiner Forderung ausüben.

3.3 Der Softwarehersteller liefert die Software innerhalb von drei Wochen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderer Liefertermin ergibt. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Softwarehersteller vermerkt die Absendung auf der Auftragsbestätigung selbst.

3.4. An die Lieferfrist ist der Softwarehersteller nur gebunden, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten erbringt. Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit der Störung, es sei denn, die Störung hat keinen Einfluss auf die Verzögerung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Softwarehersteller die Ware abgeschickt hat.

3.5. Ist eine Lieferfrist aus Gründen überschritten, die der Softwarehersteller zu vertreten hat, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und erst nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

3.6. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware von dem Softwarehersteller an den Paket-, Postdienst oder Spediteur übergeben wird.

4. Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte Dritter

4.1. Der Softwarehersteller behält sich das Eigentum an den gelieferten Datenträgern, der Software und sonstigen Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender Forderungen aus den Vertragsverhältnissen zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum des Softwareherstellers stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und ausreichend zu versichern.

4.2. Der Softwarehersteller geht für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass die Software keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt. Sollte ein Dritter dem Kunden gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Software geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, den Softwarehersteller sofort zu verständigen. Die Parteien werden sich dann gemeinsam über entsprechende Abwehrmaßnahmen verständigen.

5. Mängelansprüche

5.1. Teilt der Kunde auftretende Mängel dem Softwarehersteller nicht unverzüglich schriftlich mit, erlöschen die Mängelansprüche für den nicht gerügten Mangel.

5.2. Tritt an den vom Softwarehersteller gelieferten Werken oder Dienstleistungen ein Mangel auf, wird der Softwarehersteller diese innerhalb angemessener Zeit nach seiner Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung).

5.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz zweier Besei­tigungs­versuche nicht innerhalb einer angemessenen Frist von jeweils mindestens 2 Wochen behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktre­ten oder mindern.

5.4. Der Kunde hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte die gelieferten Werken oder Dienstleistungen veränderte, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die Analyse- oder Bearbeitungsaufwendungen durch den Software­hersteller nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei der Abnahme vorhanden war.

5.5. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an den Softwarehersteller für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.

5.6. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

6. Haftungsbegrenzung

6.1. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung.

6.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Softwareherstellers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Softwareherstellers beruhen, haftet der Software­hersteller unbeschränkt.

6.3. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Softwarehersteller unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Der Softwarehersteller haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach Ziffer 6.4.

6.4. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Softwarehersteller nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der einfachen fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf 10.000 EUR.

6.5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer 6.2 vor. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6.6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Software­herstellers.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag oder dem Pflichtenheft bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und von Besteller und Softwarehersteller unterzeichnet sein.

7.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Softwareherstellers. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(Stand: Mai 2008)